Europaparlament
Der Weg zu einem einheitlichen Europa wurde mit den Römischen Verträgen, nämlich dem EWG-Vertrag und der Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) begonnen. Um gegenüber den Bürgern Europas eine Legitimation zu haben, oder anders ausgedrückt, um von den Bürgern Europas als regierende oder leitende Instanz akzeptiert zu werden, schuf man das Europaparlament - abgekürzt EP - mit Sitz in Straßburg.
Das Europaparlament wird seit 1979 alle 5 Jahre in allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen gewählt. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Bürger Europas. Weltweit ist das Europaparlament die einzige parlamentarische Einrichtung, die über Ländergrenzen hinaus die Bürger vertritt. Das Europaparlament ist das Gegengewicht der Bürger zur Vertretung der Staaten im Rat der Europäischen Union. Diese Konstruktion ähnelt dem Aufbau bei uns: Bundestag als Vertretung der Bürger und Bundesrat als Vertretung der Länder. Ein Unterschied ist jedoch schwerwiegend. Den Abgeordneten in Straßburg steht kein Recht zur Gesetzgebungsinitiative zu. Sie dürfen also keine Gesetze vorschlagen. Trotz aller in der Vergangenheit erfolgten Kompetenzerweiterungen für die Europaabgeordneten, sind deren Befugnisse im Vergleich zu den Abgeordneten in den nationalen Parlamenten erheblich einschränkt. Während die Abgeordneten in den einzelnen Ländern den Regierungschef und evt. sogar die Minister wählen dürfen, werden diese Positionen in der EU noch immer von den Regierungs- und Staatschefs der Länder bestimmt.
Die Arbeit der Europaabgeordneten
Obwohl die Europaabgeordneten im Europaparlament die Interessen der sie wählenden Bürger vertreten sollen, schließt die Sitzordnung in Straßburg aus, dass die Parlamentarier aus einem Land einen gemeinsamen Block bilden. Die Sitze werden übernational an die Parteien vergeben, so dass es beispielsweise einen Sitzblock für die Christdemokraten aus ganz Europa gibt. Einen ebensolchen Block gibt es auch für die Sozialdemokraten usw.. Die Gesetzgebungsfunktion der Europaabgeordneten besteht darin, dass diese die von der Kommission vorgelegten Gesetzesentwürfe in zwei Lesungen beraten und etwaige Änderungswünsche vortragen. Können sich die Abgeordneten und die Kommission nicht einigen, findet eine dritte Lesung in einem Vermittlungsausschuss statt, der zu einer Einigung führen muss. Die Gesetzgebungsinitiative muss grundsätzlich von der Kommission ausgehen, aber die Europaabgeordneten dürfen die Kommission zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auffordern.